Statuten

Ausgabe 2013
Der besseren Lesbarkeit wegen wird im Text ausschliesslich die männliche Form verwendet. Sämtliche personenbezogenen Formulierungen gelten jedoch für beide Geschlechter.

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Pistolenklub Aeschi, gegründet im Jahre 1935, mit Sitz in Aeschi SO (nachfolgend Klub genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren fördert der Klub das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische Gesinnung.

Der Klub gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Solothurner Schiesssportverband (SOSV) und dem Bezirksschützenverein Wasseramt (BSVW) an. Er ist auch Mitglied der USS Versicherungen (USS).
 

II. Mitgliedschaft
Art. 2
Der Klub besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Elite, Senioren, Veteranen, Seniorveteranen) und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration (VVA) des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV).

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer, sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Klubs werden.

Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr. 2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen an Bundesübungen, Schiessanlässen und Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden.

Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst).

Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 4
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.

Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Klub kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Klub zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.

Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Klubmitglied.

Art. 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Kluborgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art. 6
Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Klubs zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Kluborgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

Art. 7
Der Klubaustritt hat auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Klubvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Klubs.

Art. 8
Zu Ehrenmitgliedern können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a. Personen, welche sich um den Klub oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.
b. Schützen, die während mindestens 8 Jahren im Klubvorstand oder in der Leitung von Ausbildungskursen tätig waren.
 
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
 

III. Organisation
Art. 9
Die Organe des Klubs sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsrevisoren

Art. 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte nach Traktandenliste:
  • Appell (mit Feststellen der Beschlussfähigkeit)
  • Wahl von Stimmenzählern
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge (sofern letztere ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen) inkl. Festlegen der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresprogramms inkl. Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen und Teilnahme an Schiessanlässen
  • Schiesstätigkeit, insbesondere Belange der Schützenmeister mit Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände
  • Vornahme von Wahlen:
    a. Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
    b. Präsident (aus den gewählten Vorstandsmitgliedern)
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Klubmitgliedern
  • Ehrungen (Ehrenmitglieder, Ehrung erfolgreicher Schützen usw.)
  • Revision der Statuten
  • Fusion und Auflösung des Klubs
Art. 11
Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a. durch den Vorstand
b. auf Begehren eines Fünftels der Klubmitglieder

Einem Begehren der Klubmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.
 
Art. 12
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 13
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Er konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten) selbst.

Art. 14
Die beiden Revisoren werden auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Fähnrich wird auf unbestimmte Zeit gewählt und erst durch Demission oder Abwahl ersetzt.


IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 15
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassierer, Aktuar, Schützenmeister, Munitionsverwalter, Materialverwalter, Standblattführer.

Mehrfachfunktionen sind möglich.

Art. 16
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
a. Wahl von Delegierten
b. Organisation des Schiessbetriebes und Aufsicht über den Schiessbetrieb
c. Vermögensverwaltung inkl. Jahresrechnung und Budget
d. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme, welche jährlich im Budget festgelegt wird.

Die Pflichtenhefte für den Präsidenten und die Vorstandsressorts werden durch den Vorstand erstellt.

Art. 17
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 19
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 20
Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des Verbandsorgans oder künftiger Abgabemodalitäten sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.

V. Finanzielles
Art. 21
Das Klubjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 22
Sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die Verbindlichkeiten des Klubs ausschliesslich das Klubvermögen.
 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 23
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.

Art. 24
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.

Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Mitgliederversammlung.

Art. 25
Die Auflösung des Klubs kann erfolgen
a. auf Antrag des Vorstandes oder
b. auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 26
Bei Auflösung des Klubs werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum der Einwohnergemeinde Aeschi zur Verwaltung für die Dauer von zehn Jahren übergeben.

Falls sich in dieser Zeit ein neuer Klub oder Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem Archive und das Vermögen zu übergeben.

Andernfalls geht das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an den SOSV / BSVW über, der es für den Nachwuchsbereich zu verwenden hat.

Art. 27
Die Statuten vom 01.03.1979 werden aufgehoben.

Die vorliegenden Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. März 2013 angenommen worden.

Die Statuten treten nach Genehmigung durch den SOSV und das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn in Kraft.
 

Aeschi, 15. März 2013